Medikos

ambulanter Pflegedienst

Krankenkassenleistungen

Hierzu zählen alle ärztlich verordneten Leistungen, die das Ziel der ärztlichen Behandlung sichern. Dies kann zum Beispiel die Verabreichung der Medikamente, das Setzen von Injektionen, Anlegen von Verbänden, Dekubitusversorgungen, An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen, Infusionstherapien und Verschiedenes mehr sein.


Diese Leistungen werden von Ihren Krankenkassen vollständig übernommen!



Pflegekassenleistungen

Die gesamten Pflegekassenleistungen mit den entsprechenden Preisen entnehmen Sie bitte dem Punkt „Pflegekatalog und Preise“. Diese vorgegebenen Leistungen rechnen wir direkt mit den Pflegekassen ab. Jedoch ist zu beachten, dass die Pflegekassen nur gedeckelte Beträge zur Verfügung stellen und zwar entsprechend der Eingruppierung in einen Pflegegrad. Die Eingruppierung in einen Pflegegrad wird bei der Pflegekasse beantragt. Diese beauftragt den „Medizinischen Dienst“, der im Rahmen eines Hausbesuches die Pflegebedürftigkeit überprüft und einen Pflegegrad festlegt. Gerne unterstützen wir Sie bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst.


Nach Eingruppierung werden von der Pflegekasse entsprechend des Pflegegrades folgende Sachleistungsbeträge zur Verfügung gestellt.


PflegegradBetrag Sachleistung €Betrag Geldleistung €
1125,00 € (§45 b SGB XI)0,00 €
2761,00 €332,00 €
31.432,00 €573,00 €
41.778,00 €765,00 €
52.200,00 €947,00 €

Welcher Bedarf und welche Einzelleistungen bei Ihnen notwendig bzw. sinnvoll sind, sprechen wir mit Ihnen genau ab.


Sind die Leistungen der Pflegekasse einmal nicht ausreichend, um Ihre optimale Versorgung zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, anfallende Restkosten mit dem örtlichen Sozialhilfeträger abzurechnen. Diese Möglichkeit wird von uns schon beim Aufnahmegespräch erläutert und erklärt.


Verhinderungspflege

Möchten Sie als Pflegeperson einmal von der Pflege ausspannen, sich mal wieder wie früher Ihrem Hobby widmen? Kein Problem. Im Rahmen der Verhinderungspflege übernehmen wir die Pflege stunden- oder tageweise und rechnen diese Leistungen bis zu einem Jahresbetrag von 1.612,00 Euro bzw. auf Antrag zusätzlich bis zu 806 Euro aus der Kurzzeitpflege für die Kostenerstattung von Leistungen der Verhinderungspflege. Das ergibt zusammen 2.418 Euro.


Seit Januar 2024 steht den Pflegebedürftigen im Pflegegrad 4 und 5 unter 25 Jahren ein erhöhter Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege zur Verfügung. Dazu können die Mittel der Kurzzeitpflege, die noch nicht verwendet wurden, vollständig anrechenbar sein. Somit können die pflegenden Angehörigen bis zu 3.386 Euro pro Kalenderjahr für die Verhinderungspflege beanspruchen. Zum 1. Januar 2025 soll dieser Betrag auf 3.539 Euro steigen.

Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 39,45b SGB XI


Ab Pflegegrad 1 hat jeder einen Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen von monatlich 125,00 Euro.